I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung einer gewerblichen oder selbst-ständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden, selbst bei Kenntnis oder vorbehaltloser Lieferung an unsere Vertragspartner, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung hätten wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebot, Vertragsschluss, Auftragserteilung

  1. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben, sind unverbindlich, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vertraglich bestimmt ist. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen unseres Hauses behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf unser Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten; der Vorbehalt gilt auch für Unteraufträge.
  3. Unsere Vertragspartner anerkennen unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen als für den Vertragsinhalt verbindlich an. Vom Inhalt vertraglicher Vereinbarungen abweichende Auftragsbestätigungen unserer Kunden sind für das Vertragsverhältnis unbeachtlich.
  4. Vertragsschlüsse mit unseren Vertragspartnern erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir werden unseren Vertragspartner unverzüglich über solche Hindernisse informieren.

III. Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zzgl. jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Zahlungen haben wie in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angegeben, zu erfolgen. Außer bei besonderer schriftlicher Vereinbarung gilt ein Skonto nicht als vereinbart und hat ein Mindermengenzuschlag in Höhe von €5,00 netto bei einem Auftragswert unter €10,00 netto zu erfolgen.
  3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu bezahlen. Zahlungen an unsere Vertreter gelten nurbei nachgewiesener Inkassovollmacht als Vertragserfüllung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  4. Unseren Vertragspartnern steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von uns anerkannt sind; zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist unser Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Sofern keine Festpreisabrede vorliegt, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach dem Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

IV. Lieferfristen

  1. Verbindliche Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen nicht vor Abklärung aller technischen Fragen; weiterhin ist Voraussetzung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unserer Vertragspartner. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der zu liefernde Gegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt ist.
  2. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, sofern solche Hindernisse nicht von uns wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Unseren Vertragspartnern werden wir unverzüglich solche Hindernisse mitteilen.
  3. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonst schuldhaft seine Mitwirkungsverpflichtungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche und Rechte unserer Vertragspartner wegen unseres Lieferverzugsrichten sich außerhalb der hiesigen Regelungen ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.

V. Gefahrübergang, Teillieferungen, Mehr- / Minderlieferungen

  1. Spätestens mit der Absendung der zu liefernden Gegenstände geht die Gefahr auf unsere Vertragspartner über; dies gilt auch, wenn die Ware auf Wunsch unserer Vertragspartner an diese versandt wird. Dies gilt unabhängig von der Vereinbarung über die Übernahme der Frachtkosten. Auf Wunsch unserer Vertragspartner werden Lieferungen auf deren Kosten durch eine Transportversicherung eingedeckt.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Bei Sonderanfertigungen dürfen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % von unseren Vertragspartnern nicht beanstandet werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner entstandenen oder noch entstehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und unsere gesetzlichen Rechte auszuüben. Uns steht auch das Recht zu, die Ware nach der Rücknahme zu verwerten und den Erlös auf die Verbindlichkeiten unseres Kunden anzurechnen; angemessene Verwertungskosten sind vorab abzuziehen.
  2. Unser Vertragspartner hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind, hat unser Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitigdurchzuführen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf den Liefergegenstand unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle einer Klage nach § 771 ZPO hat unser Vertragspartner uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind.
  3. Unser Vertragspartner ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne Nachverarbeitung weiter veräußert wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten unsjedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände jedoch vor, so können wir verlangen, dass unser Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie dem Schuldner (Dritten) die hier vorgenommene Abtretung mitteilt. Außergewöhnliche Verfügungen unseres Vertragspartners, wie die Verpfändung, die Sicherungsübereignung und jegliche sonstige Abtretung sind unzulässig.
  4. Die Umbildung der Vorbehaltsware durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem des anderen fremden Materials. Unser Vertragspartner verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Er tritt uns allerdings bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand ab.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten die zu sichernde Forderung um 20 %, so werden wir auf Verlangen unseres Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben; die Beweislast für das Übersteigender zu sichernden Forderung trägt unser Vertragspartner.

VII. Mängelhaftung

Für Mängel der gelieferten Ware haften wir abweichend von den gesetzlichen Vorschriften, soweit eine Abweichung zulässig ist, wie folgt:

  1. Unser Vertragspartner als Unternehmer hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der gelieferten Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unser Vertragspartner als Unternehmer trägt die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels, für den Zeitpunkt seiner Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
  2. Zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt als Beschaffenheit der gelieferten Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen eines Herstellersstellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erteilen wir unseren Vertragspartnern nicht. Sonstige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
    Für von unseren Vertragspartner geliefertes oder aufgrund von deren vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für von unseren Vertragspartnern vorgegebenen Konstruktionen geben wir keine Gewähr und haften für darauf beruhende Mängel nicht.
  3. Für Mängel der gelieferten Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen unserem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu.
  4. Ansprüche unserer Vertragspartner wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nachden §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
  5. Ansprüche unserer Vertragspartner wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung unsers Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspringt dem bestimmungsgemäßen Verbrauch.
  6. Unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt, sofern unsere Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Dasselbe gilt im Fall unserer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der gelieferten Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden; dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
    Vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche unserer Vertragspartner aus Produkthaftung. Weiter gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens unserer Vertragspartner. Schadensersatzansprüche unserer Vertragspartner wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, außer, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
  7. Rückgriffsansprüche unserer Vertragspartner gegen uns nach den §§ 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als unser Vertragspartner mit seinem Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches unseres Vertragspartners gilt Abs. 6 entsprechend.
  8. Für Schadensersatzansprüche aufgrund unserer Verletzung von vorvertraglichen Pflichten oder von vertraglichen Nebenpflichten gilt die Regelung in Abs. 6 entsprechend.

VIII. Datenschutz

Unsere Vertragspartner willigen ein, dass sie im Zusammenhang mit unseren Geschäftsbeziehungen erhaltene Daten, gleichgültig, ob diese von unseren Vertragspartnern selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten können.

IX. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oderder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unseren Vertragspartnern, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche, gesetzlich zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt